Befreiung von der Versicherungspflicht

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, kann sich nur in Ausnahmefällen von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei Beginn der Versicherungspflicht befreit werden:

- Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden,

- Personen, die durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig werden, wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und eine vergleichbare Versicherung bei einem privaten Unternehmen nachweisen können,

- Arbeitnehmer, die während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,

- Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird (Altersteilzeitbeschäftigte).

- Rentner oder Rentenantragsteller,

- Rehabilitanden (Teilnehmer an einer berufsfördernden Maßnahme),

- Studenten und Praktikanten,

- Beschäftigte als Arzt im Praktikum und

- Personen, die als behinderte Menschen versichert sind