Jahresmeldung

Für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten hat der Arbeitgeber im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens eine Jahresmeldung zu erstatten.

Endet das Beschäftigungsverhältnis am 31. Dezember, so ist keine Jahresmeldung, sondern eine Abmeldung zu erstellen. Die Jahresmeldung entfällt auch, wenn ein Beitragsgruppenwechsel, ein Wechsel der zuständigen Krankenkasse oder eine Unterbrechungsmeldung erfolgt ist und der 31. Dezember in die Unterbrechungszeit fällt.

Es ist der Zeitraum bis zum 31.12. des Jahres zu melden, in dem der Beschäftigte zuletzt versichert war. Bereits gemeldete Zeiten dürfen nicht noch einmal bescheinigt werden. In der Meldung ist das Arbeitsentgelt aufzunehmen, von dem Beiträge oder Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu entrichten waren.